Dass man teilweise auch das Profil der Beschwerdeführerin gefunden habe, lasse nicht darauf schliessen, dass sie den Latexhandschuh an dem Abend getragen habe. Fehlende objektive Beweismittel: Abschliessend würden aufgrund der Akten keine objektiven Beweismittel für eine Täterschaft der Beschwerdeführerin vorliegen.