Der Verstorbene habe eine grössere Summe Bargeld (ca. CHF 800.00) auf sich getragen, was er normalerweise nie getan habe. Dafür gebe es nur einen Grund, nämlich, dass er an diesem Abend noch jemanden erwartet habe, dem er das Geld habe überreichen wollen oder sollen. Ehering: Der Ehering sei in der Mitte des Raumes nahezu platziert worden, was gegen eine Beziehungstat spreche. Hätte der Verstorbene den Ring selber ausgezogen, wäre dieser Handlung ein massiver Streit vorausgegangen, welcher aufgrund des von der Staatsanwaltschaft umschriebenen Tatablaufs vollumfänglich auszuschliessen sei.