Wenn man sich zusätzlich vor Augen führe, dass er das Auto anhand der Rückleuchten erkannt habe, welche gemäss der in der mündlichen Haftverhandlung vorgelegten Fotos auch zu zahlreichen anderen Fahrzeugmodellen passen würden, seien die Zweifel an seinen Aussagen eindeutig belegt. In Ergänzung dazu bringt die Beschwerdeführerin verschiedene Umstände vor, welche die Vorinstanz ihrer Meinung nach zu Unrecht nicht berücksichtigt habe: Bargeld: Der Verstorbene habe eine grössere Summe Bargeld (ca. CHF 800.00) auf sich getragen, was er normalerweise nie getan habe.