3 Baseballschläger und Einschränkung der Armmotorik: Unbestritten sei, dass es sich bei der Tatwaffe um den Baseballschläger handle, mit dem F.________ gespielt habe. Bezüglich Armmotorik werde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin als Profiboxerin auch unter Schmerzen zuschlagen könne. Dabei werde ausser Acht gelassen, dass sie laut ihrem Sportarzt Dr. G.________ den Arm aufgrund einer Verletzung in der Schulter nur knapp bis zu einem 90 Grad-Winkel heben könne, dies nicht nur wegen der Schmerzen, sondern auch, weil sie keine Kraft habe. Aussagen H.__