Aus dem zeitlichen Ablauf ergäben sich vielmehr Fragezeichen, welche gegen eine Tat der Beschwerdeführerin sprechen würden. Wenn sich die Tat tatsächlich um 22:20 Uhr ereignet haben sollte, sei unerklärlich, weshalb die Angestellten des Restaurants unter der Wohnung trotz offener Terrassentür und offener Wohnungstüre nichts vom Lärm und Geschrei mitbekommen hätten. Namentlich der Küchenchef, der unten noch vor dem Gebäude gesessen sei, hätte etwas hören müssen.