Zeitlicher Ablauf: Während ihr Sohn F.________ angegeben habe, sie seien am besagten Tag gegen 17:00 Uhr einmal in der Wohnung gewesen, habe die Beschwerdeführerin ausgesagt, sie sei dreimal, nämlich um 12:00, um 15:00 und um 20:00 Uhr in der Wohnung gewesen. Inwiefern aus diesen divergierenden Aussagen etwas Belastendes für die Beschwerdeführerin hergeleitet werden könne, sei nicht nachvollziehbar. Aus dem zeitlichen Ablauf ergäben sich vielmehr Fragezeichen, welche gegen eine Tat der Beschwerdeführerin sprechen würden.