___ übergeben habe. Es stelle sich auch die Frage, wie die Beschwerdeführerin nach der Tat die Liegenschaft verlassen haben solle, ohne das Treppenhaus zu verschmutzen. Aufgrund des Tatorts müssten die Kleider der Täterschaft zudem voller Blut gewesen sein. Trotz aufwändiger Hausdurchsuchungen hätten keine Hinweise auf Blutspuren oder blutige Kleider bei der Beschwerdeführerin gefunden werden können. Zeitlicher Ablauf: Während ihr Sohn F.________ angegeben habe, sie seien am besagten Tag gegen 17:00 Uhr einmal in der Wohnung gewesen, habe die Beschwerdeführerin ausgesagt, sie sei dreimal, nämlich um 12:00, um 15:00 und um 20:00 Uhr in der Wohnung gewesen.