Was das Blut auf den Schuhen betreffe, so handle es sich, wie schon von der Vorinstanz ausgeführt, um bloss wenige und von blossem Auge kaum erkennbare Blutspritzer, welche nicht zum übrigen Bild der Blutanhaftungen in der Wohnung passen würden. Angesichts des vielen Blutes in der Wohnung sei kaum vorstellbar, dass nur millimetergrosse Spritzer auf die Schuhe der Beschwerdeführerin hätten gelangen sollen, wenn sie etwas mit der Tat zu tun gehabt hätte. Das Blut könne beispielsweise auch vom Baseballschläger auf die Schuhe der Beschwerdeführerin gelangt sein, als sie diesen aufgehoben und an F.________ übergeben habe.