Es gäbe somit mindestens zwei Alternativen, wie die Täterschaft in die Wohnung gelangt sein könne. DNA am Mobiltelefon und Blutspritzer an Schuhen: Die Beschwerdeführerin habe das Telefon des Opfers regelmässig kontrolliert. Logischerweise sei daher ihr DNA- Profil daran gefunden worden, was zum Nachweis ihrer Täterschaft aber nicht ausreichend sei. Objektive Gründe dafür, dass sie das Mobiltelefon hätte zerstören sollen, gäbe es zudem keine. Was das Blut auf den Schuhen betreffe, so handle es sich, wie schon von der Vorinstanz ausgeführt, um bloss wenige und von blossem Auge kaum erkennbare Blutspritzer, welche nicht zum übrigen Bild der Blutanhaftungen in der Wohnung passen würden.