2 Schlüssel: Es sei selbstverständlich, dass die Beschwerdeführerin als Ehefrau des Verstorbenen im Besitz eines Schlüssels zu seiner Wohnung gewesen sei. Keine Beachtung geschenkt werde hingegen dem Umstand, dass der Verstorbene im vergangenen Jahr einen Schlüssel verloren habe und dieser seither nicht wieder aufgetaucht sei. Zudem sei durchaus möglich, dass die Täterschaft sich über das Flachdach des Restaurants durch die offene Terrassentüre Zugang zur Wohnung des Opfers verschafft habe. Es gäbe somit mindestens zwei Alternativen, wie die Täterschaft in die Wohnung gelangt sein könne.