4. Grundsätzlich bleibt die beschuldigte Person in Freiheit (Art. 212 Abs. 1 StPO). Untersuchungshaft kann nur angeordnet werden, wenn ein dringender Tatverdacht in Bezug auf ein Verbrechen oder Vergehen besteht (allgemeiner Haftgrund). Zusätzlich muss ein besonderer Haftgrund (Fluchtgefahr, Kollusionsgefahr, Wiederholungsgefahr oder Ausführungsgefahr) gegeben sein (Art. 221 StPO). Die Untersuchungshaft hat dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu genügen (Art. 197 Abs. 1 Bst. c und d sowie Art. 212 Abs. 2 Bst. c und Abs. 3 StPO).