BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist durch die Anordnung von Untersuchungshaft unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde wird eingetreten. 3. Der Sachverhalt ergibt sich aus Ziff. 1 des Haftantrags der Staatsanwaltschaft vom 11. November 2020. Darauf wird verwiesen.