Sie beantragte, der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben und sie sei unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen, dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer delegierten Stellungnahme vom 4. Dezember 2020 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Ebenfalls mit Eingabe vom 4. Dezember 2020 verzichtete die Vorinstanz auf eine Stellungnahme und verwies auf ihre Entscheidbegründung vom 16. November 2020.