Zwangsmassnahmengerichts Oberland (nachfolgend: Vorinstanz) vom 12. November 2020 wurde sie für die Dauer von drei Monaten, d.h. bis am 9. Februar 2020, in Untersuchungshaft versetzt. Die schriftliche Entscheidbegründung datiert vom 16. November 2020. Gegen diesen Entscheid erhob A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 30. November 2020 Beschwerde. Sie beantragte, der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben und sie sei unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen, dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge.