Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 20 511 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 16. Dezember 2020 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Lustenberger Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigte/Beschwerdeführerin Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern v.d. Staatsanwältin C.________ Gegenstand Anordnung Untersuchungshaft Strafverfahren wegen vorsätzlicher Tötung Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalen Zwangsmass- nahmengerichts Oberland vom 16. November 2020 (ARR 20 113) Erwägungen: 1. Am 19. Oktober 2020 eröffnete die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nach- folgend: Staatsanwaltschaft) eine Strafuntersuchung gegen unbekannte Täter- schaft wegen vorsätzlicher Tötung, evtl. Mordes, begangen am 18./19. Oktober 2020 in Interlaken zum Nachteil von E.________ sel. Das Verfahren wurde am 6. November 2020 auf die Ehefrau des Verstorbenen, A.________, ausgeweitet und sie wurde vorläufig festgenommen. Mit Entscheid des Regionalen Zwangs- massnahmengerichts Oberland (nachfolgend: Vorinstanz) vom 12. November 2020 wurde sie für die Dauer von drei Monaten, d.h. bis am 9. Februar 2020, in Untersu- chungshaft versetzt. Die schriftliche Entscheidbegründung datiert vom 16. Novem- ber 2020. Gegen diesen Entscheid erhob A.________ (nachfolgend: Beschwerde- führerin) am 30. November 2020 Beschwerde. Sie beantragte, der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben und sie sei unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen, dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer delegierten Stellungnahme vom 4. Dezember 2020 die kosten- fällige Abweisung der Beschwerde. Ebenfalls mit Eingabe vom 4. Dezember 2020 verzichtete die Vorinstanz auf eine Stellungnahme und verwies auf ihre Entscheid- begründung vom 16. November 2020. 2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Strafprozessordnung (StPO; SR 312) können Entscheide über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten wer- den. Zuständig ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 Gesetz über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 Organisationsreglement des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist durch die Anordnung von Untersu- chungshaft unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und so- mit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde wird eingetreten. 3. Der Sachverhalt ergibt sich aus Ziff. 1 des Haftantrags der Staatsanwaltschaft vom 11. November 2020. Darauf wird verwiesen. 4. Grundsätzlich bleibt die beschuldigte Person in Freiheit (Art. 212 Abs. 1 StPO). Untersuchungshaft kann nur angeordnet werden, wenn ein dringender Tatverdacht in Bezug auf ein Verbrechen oder Vergehen besteht (allgemeiner Haftgrund). Zu- sätzlich muss ein besonderer Haftgrund (Fluchtgefahr, Kollusionsgefahr, Wiederho- lungsgefahr oder Ausführungsgefahr) gegeben sein (Art. 221 StPO). Die Untersu- chungshaft hat dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu genügen (Art. 197 Abs. 1 Bst. c und d sowie Art. 212 Abs. 2 Bst. c und Abs. 3 StPO). 5. Dringender Tatverdacht 5.1 Die Beschwerdeführerin bestreitet den dringenden Tatverdacht. Die Hinweise, wel- che von der Vorinstanz zur Begründung des dringenden Tatverdachts aufgegriffen wurden, kritisiert sie wie folgt: 2 Schlüssel: Es sei selbstverständlich, dass die Beschwerdeführerin als Ehefrau des Verstorbenen im Besitz eines Schlüssels zu seiner Wohnung gewesen sei. Keine Beachtung geschenkt werde hingegen dem Umstand, dass der Verstorbene im vergangenen Jahr einen Schlüssel verloren habe und dieser seither nicht wieder aufgetaucht sei. Zudem sei durchaus möglich, dass die Täterschaft sich über das Flachdach des Restaurants durch die offene Terrassentüre Zugang zur Wohnung des Opfers verschafft habe. Es gäbe somit mindestens zwei Alternativen, wie die Täterschaft in die Wohnung gelangt sein könne. DNA am Mobiltelefon und Blutspritzer an Schuhen: Die Beschwerdeführerin habe das Telefon des Opfers regelmässig kontrolliert. Logischerweise sei daher ihr DNA- Profil daran gefunden worden, was zum Nachweis ihrer Täterschaft aber nicht aus- reichend sei. Objektive Gründe dafür, dass sie das Mobiltelefon hätte zerstören sol- len, gäbe es zudem keine. Was das Blut auf den Schuhen betreffe, so handle es sich, wie schon von der Vorinstanz ausgeführt, um bloss wenige und von blossem Auge kaum erkennbare Blutspritzer, welche nicht zum übrigen Bild der Blutanhaf- tungen in der Wohnung passen würden. Angesichts des vielen Blutes in der Woh- nung sei kaum vorstellbar, dass nur millimetergrosse Spritzer auf die Schuhe der Beschwerdeführerin hätten gelangen sollen, wenn sie etwas mit der Tat zu tun ge- habt hätte. Das Blut könne beispielsweise auch vom Baseballschläger auf die Schuhe der Beschwerdeführerin gelangt sein, als sie diesen aufgehoben und an F.________ übergeben habe. Es stelle sich auch die Frage, wie die Beschwerde- führerin nach der Tat die Liegenschaft verlassen haben solle, ohne das Treppen- haus zu verschmutzen. Aufgrund des Tatorts müssten die Kleider der Täterschaft zudem voller Blut gewesen sein. Trotz aufwändiger Hausdurchsuchungen hätten keine Hinweise auf Blutspuren oder blutige Kleider bei der Beschwerdeführerin ge- funden werden können. Zeitlicher Ablauf: Während ihr Sohn F.________ angegeben habe, sie seien am besagten Tag gegen 17:00 Uhr einmal in der Wohnung gewesen, habe die Be- schwerdeführerin ausgesagt, sie sei dreimal, nämlich um 12:00, um 15:00 und um 20:00 Uhr in der Wohnung gewesen. Inwiefern aus diesen divergierenden Aussa- gen etwas Belastendes für die Beschwerdeführerin hergeleitet werden könne, sei nicht nachvollziehbar. Aus dem zeitlichen Ablauf ergäben sich vielmehr Fragezei- chen, welche gegen eine Tat der Beschwerdeführerin sprechen würden. Wenn sich die Tat tatsächlich um 22:20 Uhr ereignet haben sollte, sei unerklärlich, weshalb die Angestellten des Restaurants unter der Wohnung trotz offener Terrassentür und offener Wohnungstüre nichts vom Lärm und Geschrei mitbekommen hätten. Namentlich der Küchenchef, der unten noch vor dem Gebäude gesessen sei, hätte etwas hören müssen. In diesem Zusammenhang sei auch wichtig zu erwähnen, dass keiner der Mitarbeiter weder die Beschwerdeführerin noch ihr Auto gesichtet hätten, obwohl dies offensichtlich gewesen wäre, wenn sie vor Ort gewesen wäre. Beziehung zum Ehemann: Gewisse Streitereien in der Ehe seien nichts Besonde- res. Dem Streit in den Herbstferien werde zu grosse Bedeutung beigemessen. Ausserdem habe die Beschwerdeführerin, indem sie mit dem Sohn F.________ damals weggefahren sei, gezeigt, dass sie wisse, wie man ruhig und besonnen ei- nem Konflikt aus dem Weg gehen könne. 3 Baseballschläger und Einschränkung der Armmotorik: Unbestritten sei, dass es sich bei der Tatwaffe um den Baseballschläger handle, mit dem F.________ ge- spielt habe. Bezüglich Armmotorik werde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin als Profiboxerin auch unter Schmerzen zuschlagen könne. Dabei werde ausser Acht gelassen, dass sie laut ihrem Sportarzt Dr. G.________ den Arm aufgrund ei- ner Verletzung in der Schulter nur knapp bis zu einem 90 Grad-Winkel heben kön- ne, dies nicht nur wegen der Schmerzen, sondern auch, weil sie keine Kraft habe. Aussagen H.________: Die Art, wie die Beschwerdeführerin das Kontrollschild an- gebracht habe, sei unter anderem aufgrund eines Videos auf dem Newsportal 20 Minuten keineswegs unbekannt. Aus der Ferne, in der Nacht und innerhalb von ei- nigen Sekunden erkennen zu können, wo sich das Nummernschild eines Autos be- finde und sich diese Information auch noch merken zu können, erscheine unrealis- tisch. Ein defekter Klimakompressor erzeuge zudem bei jedem Fahrzeug dasselbe Geräusch, weshalb daraus nicht auf den Cadillac der Beschwerdeführerin ge- schlossen werden könne. Zudem sei festzuhalten, dass Herr H.________ den Fahrzeugführer nicht erkannt habe, was seine Aussage noch wertloser mache. Wenn man sich zusätzlich vor Augen führe, dass er das Auto anhand der Rück- leuchten erkannt habe, welche gemäss der in der mündlichen Haftverhandlung vorgelegten Fotos auch zu zahlreichen anderen Fahrzeugmodellen passen wür- den, seien die Zweifel an seinen Aussagen eindeutig belegt. In Ergänzung dazu bringt die Beschwerdeführerin verschiedene Umstände vor, welche die Vorinstanz ihrer Meinung nach zu Unrecht nicht berücksichtigt habe: Bargeld: Der Verstorbene habe eine grössere Summe Bargeld (ca. CHF 800.00) auf sich getragen, was er normalerweise nie getan habe. Dafür gebe es nur einen Grund, nämlich, dass er an diesem Abend noch jemanden erwartet habe, dem er das Geld habe überreichen wollen oder sollen. Ehering: Der Ehering sei in der Mitte des Raumes nahezu platziert worden, was gegen eine Beziehungstat spreche. Hätte der Verstorbene den Ring selber ausge- zogen, wäre dieser Handlung ein massiver Streit vorausgegangen, welcher auf- grund des von der Staatsanwaltschaft umschriebenen Tatablaufs vollumfänglich auszuschliessen sei. Dass der Ring dort liege, mache nur Sinn, wenn der Täter ha- be versuchen wollen, die Ermittlungen auf die Spur der Beschwerdeführerin zu len- ken. Handschuhe: Die Problematik rund um das gefundene Stück eines Latexhand- schuhs werfe Fragen auf. Solche Handschuhe befänden sich überall im Restaurant und würden von allen verwendet. Auch die Beschwerdeführerin brauche solche zum Putzen und habe in ihrem Rucksack immer welche dabei. Ein Fetzen eines solchen Handschuhs könne bei einem Wäschetransport unbemerkt auf den Boden der Wohnung gelangt sein. Aufgrund der gefundenen DNA sei zwingend davon auszugehen, dass der Verstorbene den Handschuh getragen habe. Dass man teil- weise auch das Profil der Beschwerdeführerin gefunden habe, lasse nicht darauf schliessen, dass sie den Latexhandschuh an dem Abend getragen habe. Fehlende objektive Beweismittel: Abschliessend würden aufgrund der Akten keine objektiven Beweismittel für eine Täterschaft der Beschwerdeführerin vorliegen. 4 Weder die Hausdurchsuchungen und die Durchsuchung ihres Fahrzeugs, noch ihr Telefon, welches sich mittlerweile eineinhalb Monate beim kriminaltechnischen Dienst befinde, habe entsprechende Anhaltspunkte geliefert. Es gebe ausserdem Hinweise, wonach zwei Holländer gegenüber dem Verstorbenen konkrete Drohun- gen ausgesprochen hätten. Diesen sei aber keine weitere Beachtung geschenkt worden. Auch die von der Schwester des Opfers aufgeworfenen Befürchtungen, wonach mafiöse Strukturen hinter dem Delikt stehen könnten, seien nicht weiter verfolgt worden, obwohl sie möglicherweise Hinweise auf die tatsächliche Täter- schaft liefern könnten. 5.2 Im Haftprüfungsverfahren geht es nicht darum, den Schuldbeweis zu erbringen, sondern den dringenden Tatverdacht zu belegen. Dementsprechend ist keine er- schöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweise vorzu- nehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der betroffenen Person daran vorliegen, die Untersu- chungsbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretba- ren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (vgl. BGE 143 IV 330 E. 2.1; 137 IV 122 E. 3.2 f.; Urteil des Bundesgerichts 1B_185/2018 vom 8. Mai 2018 E. 3.2). Zu Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Stadien des Verfahrens (Urteil des Bundesgerichts 1B_60/2018 vom 22. Februar 2018 E. 3.2 mit Hinweisen). 5.3 Die vorsätzliche Tötung eines Menschen wird gemäss Art. 111 des Schweizeri- schen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jah- ren bestraft. Handelt der Täter besonders skrupellos, sind namentlich sein Beweg- grund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich, so macht er sich wegen Mordes strafbar (Art. 112 StGB). 5.4 Der dringende Tatverdacht gegenüber der Beschwerdeführerin ist zu bejahen. Was sie gegen die bisherigen Ermittlungsergebnisse vorbringt, vermag sie nicht hinrei- chend zu entlasten. Schlüssel: Einbruch- oder sonstige Spuren, welche auf ein gewaltsames Eindrin- gen hindeuten würden, wurden bei der Wohnung des Opfers keine festgestellt. Es mag zutreffen, dass eine unbekannte Täterschaft über das offene Terrassenfenster in die Wohnung von E.________ sel. hätte gelangen können. Betreffend Schlüssel ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nebst dem Opfer aber die einzige Person war, die nachweislich einen Schlüssel zur Wohnung hatte. Vier Schlüssel konnten im privaten Tresorabteil des Verstorbenen gefunden werden. Gemäss Ab- klärungen der Kantonspolizei bei der Gemeinde Interlaken wurden E.________ sel. bei der Wohnungsübergabe im Jahr 2011 sechs Schlüssel ausgehändigt. Eine Nachbestellung eines Wohnungsschlüssels ist nicht dokumentiert (Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern vom 27. Oktober 2020 inkl. Beilagen). Bislang nicht gefun- den wurde der private Schlüsselbund des Opfers. Beim fehlenden sechsten Schlüssel muss es sich somit um seinen eigenen Schlüssel handeln, den er täglich benutzte. Wäre ihm dieser vor seinem Tod abhanden gekommen, hätte er vermut- 5 lich eine Verlustanzeige gemacht und/oder einen der Schlüssel aus dem Tresor- fach benützt. Da dies nicht der Fall war, ist unwahrscheinlich, dass eine Drittperson über einen Schlüssel zur Wohnung verfügte. Weiter befindet sich laut Berichtsrap- port bei der Bauverwaltung der Gemeinde Interlaken ein Passepartout-Schlüssel. Es gibt aber keinerlei Anhaltspunkte, wonach dieser von dort behändigt und am Tattag zum Öffnen der Wohnung verwendet wurde. Schliesslich ist auch eher un- wahrscheinlich, dass das Opfer an einem Abend im Oktober im Wissen darum, den ganzen Abend abwesend zu sein, die Terrassentür offenliess. Aus den Zugangs- verhältnissen zur Wohnung ergibt sich nach dem Gesagten daher eindeutig, dass die Beschwerdeführerin eher als andere als Täterin in Frage kommt. DNA am Mobiltelefon und Blutspritzer an Schuhen: Fest steht, dass das Mobiltele- fon von E.________ sel. zerstört in der Wohnung aufgefunden wurde und dass es mit der DNA der Beschwerdeführerin behaftet war. Gemäss eigenen Angaben kon- trollierte sie das Mobiltelefon ihres Ehemanns regelmässig. Soweit bekannt, hat sich niemand sonst für das Telefon interessiert. Es ist daher naheliegend, dass sie diejenige war, die es zerstört hat. Die Auswertung des Mobiltelefons ist derzeit noch im Gang. Bis anhin wurden nur die Kontakte zur Nummer der Beschwerde- führerin und die letzten Geräteereignisse analysiert (Berichtsrapport vom 27. Okto- ber 2020). Die vollständige Auswertung, namentlich die Extraktion sämtlicher Chat- protokolle, wird womöglich Hinweise auf ein allfälliges Motiv der Beschwerdeführe- rin liefern. Nicht klar ist, inwiefern die Zerstörung des Mobiltelefons in Zusammen- hang mit dem Tötungsdelikt steht, zumal dem Berichtsrapport vom 27. Oktober 2020 zu entnehmen ist, dass das Display am 19. Oktober um 7:00 Uhr nochmals eingeschaltet war. Ob dies automatisch oder durch aktives Betätigen geschah, ist nicht bekannt. Zum jetzigen Zeitpunkt lässt jedenfalls der Umstand, dass das Mo- biltelefon des Verstorbenen zerstört und mit DNA der Beschwerdeführerin kontami- niert im Schlafzimmer neben dem Bett gefunden wurde, am ehesten auf ihre Täter- schaft schliessen. Die Beschwerdeführerin trug am Montagmorgen, als sie die Leiche entdeckte, dun- kelblaue Schuhe, auf denen sich winzige Blutspritzer des Opfers befanden. Laut Einschätzung der Kriminaltechniker entstehen solche Blutspritzerfelder normaler- weise dann, wenn Blut mit Geschwindigkeit auf den entsprechenden Spurenträger fällt. Das Blut am Tatort war am Montagmorgen grösstenteils bereits eingetrocknet. Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend ausführt, kann es somit nicht erst zu diesem Zeitpunkt auf die Schuhe gespritzt sein. Die Beschwerdeführerin bringt vor, womöglich sei Blut vom Baseballschläger auf ihre Schuhe getropft, als sie diesen am Montagmorgen aufgehoben habe. Selber sagte sie aber aus, auf dem Base- ballschläger kein Blut gesehen zu haben (Einvernahme vom 2. November 2020 Z. 568 f.). Damit setzt sie sich in Widerspruch zur tatsächlichen Sachlage. Wie die von der Tatwaffe erstellten Fotos zeigen, war der Baseballschläger nämlich gross- flächig mit Blutflecken versehen (Haftakten pag. 44). Auch einer der Polizeibeam- ten, welche nach der Beschwerdeführerin als erste vor Ort waren, sah Blutspuren am Baseballschläger (Berichtsrapport Jonathan Eggen vom 19. Oktober 2020). Je- doch ist davon auszugehen, dass das Blut auf dem Baselballschläger, wie das (üb- rige) Blut am Tatort, am Montagmorgen eingetrocknet war und nicht mehr getropft hat. Somit bringt das Blut auf ihren Schuhen die Beschwerdeführerin in Zusam- 6 menhang mit der Tat und dem Tatzeitpunkt. Zwar wäre aufgrund der Blutspuren, wie sie in der Wohnung gefunden wurden, zu erwarten gewesen, dass nicht nur wenige winzige Spritzer auf die Schuhe des Täters oder der Täterin gelangen. Dass die Spurenbilder am Tatort und auf den Schuhen der Beschwerdeführerin aber gänzlich unvereinbar wären, wurde vom Kriminaltechnischen Dienst nicht ge- sagt. Denkbar wäre beispielsweise, dass die Beschwerdeführerin die dunkelblauen Schuhe bei der Tatbegehung nicht trug, sondern diese als Ersatzschuhe in der Wohnung deponiert hatte und sie erst zum Verlassen der Wohnung anzog. Dies würde erklären, warum nur winzige Bluttropfen auf die Schuhe gelangt sind und warum keine blutigen Fussspuren Richtung Treppenhaus oder allenfalls Terrassen- türe vorhanden waren. Im Übrigen führt die Tatsache, dass im Treppenhaus keine Blutspuren waren, sowieso nicht zu einer Entlastung der Beschwerdeführerin, da auch eine unbekannte Täterschaft die Wohnung nach der Tat hätte verlassen müs- sen und Spuren hätte hinterlassen können. Zeitlicher Ablauf: Dass sich die Tat kurz nach 22:20 Uhr, unmittelbar nach der Heimkehr des Opfers, ereignet haben dürfte, wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Der vermutete Tatzeitpunkt ergibt sich aus den (im Haftantrag vom 11. November 2020, S. 4 f., korrekt zusammengefassten) Aussagen der Mitarbeiter des Restaurants und ihren Stempelnachweisen sowie aus der Gesamtsituation am Tatort (vgl. dazu Haftantrag S. 11 f.). Hinweise darauf, dass sich zu diesem Zeit- punkt einer der noch anwesenden Mitarbeiter draussen aufgehalten hätte, gibt es keine. Das gilt namentlich für den Küchenchef I.________. Es wird auf die Aus- führungen der Staatsanwaltschaft verwiesen: «E.________ hielt sich gemäss Angaben von J.________ um 22.13 Uhr noch in seinem Büro auf. Vor 22.23 Uhr traf er hinter dem Restaurant auf I.________. Dieser gab an, nach dem Treffen mit E.________ zurück in das Restaurant gegangen zu sein und mit K.________ gesprochen zu haben. Um 22.23 Uhr stempelte er aus. I.________ muss al- so angesichts der kurzen Zeit zwischen 22.13 und 22.23 Uhr, gleich nachdem er E.________ hinter dem Restaurant verabschiedet hat, wieder hineingegangen sein.» Zu erwähnen ist weiter, dass sich das Restaurant im eingeschossigen Teil des Gebäudes und die Wohnung in einem anderen Gebäudeteil, das heisst nicht direkt über dem Restaurant, im ersten Stock befindet. Es ist somit gut möglich, dass die Angestellten im Innern des Re- staurants nichts von einem allfälligen Lärm mitbekommen haben. Auch ist nach- vollziehbar, dass die beschäftigten Mitarbeiter von drinnen weder die Beschwerde- führerin noch ihr Auto, das sie möglicherweise weiter entfernt geparkt hatte, gese- hen haben. Im Übrigen haben die Mitarbeiter auch keine anderweitige potentielle Täterschaft gesehen oder gehört. Beziehung zum Ehemann: Die Beschwerdeführerin bezeichnete die Beziehung zum Verstorbenen bei ihrer ersten Befragung am 19. Oktober 2020 als «gut, gut» und die gemeinsamen Ferien als «so schön und so einfach». Einen Konflikt er- wähnte sie nicht (Z. 286 ff.). Demgegenüber berichtete ihr neunjähriger Sohn von einem Streit in den Herbstferien, seit dem die Beschwerdeführerin vom Opfer mehr oder weniger ignoriert worden sei (Rapport Videoeinvernahme vom 26. Oktober 2020 S. 2). Die (anfänglich) beschönigenden Aussagen der Beschwerdeführerin lassen zumindest gewisse Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Schilderungen auf- kommen. 7 Baseballschläger und Einschränkung der Armmotorik: Entgegen der Argumentation der Beschwerdeführerin ist den Aussagen von Dr. G.________ nicht zu entneh- men, dass sie keine Kraft im linken Arm gehabt habe. Der Arzt sagte vielmehr, er habe ihr am 15. Oktober 2020, das heisst drei Tage vor der Tat, eine Spritze gege- ben, welche normalerweise fünf bis sechs Monate halte (Einvernahme vom 26. Ok- tober 2020 Z. 81 und 109 f.). Die Beschwerdeführerin selber gab bei der Einver- nahme vor der Vorinstanz an, keine Beschwerden in der Schulter mehr zu haben, da sie vor etwa einem Monat Schmerzmittel erhalten habe (Haftakten pag. 78 Z. 7). Es gibt somit keine Hinweise, wonach ihre Armmotorik derart stark eingeschränkt oder ihre Schmerzen derart stark gewesen wären, dass sie nicht hätte zuschlagen können. Selbst wenn sie noch Schmerzen gehabt hätte, ist mit der Vorinstanz da- von auszugehen, dass sie als Profiboxerin trotzdem physisch und auch mental in der Lage gewesen ist, heftige Schläge auszuführen. Aussagen H.________: Wenn die Beschwerdeführerin die Glaubhaftigkeit der Aus- sagen von H.________ in Frage stellt, verkennt sie, dass er als Automechaniker und somit Fachmann sehr wohl in der Lage sein dürfte, ein Auto, welches er vor kurzem selber repariert hat, zu erkennen. Dies gilt umso mehr, wenn es sich dabei um ein auffälliges Auto wie einen grauen Cadillac handelt, bei dem zusätzlich das Nummernschild auf aussergewöhnliche Weise angebracht ist und das aufgrund ei- nes defekten Klimakompressors ein besonderes Geräusch erzeugt. Es ist höchst unwahrscheinlich, dass H.________ am besagten Abend ein anderes Auto mit ge- nau diesen Merkmalen gesehen hat. Dass er das Auto anhand der Rücklichter er- kannt hätte, hat er bei seinen Einvernahmen am 23. Oktober und 20. November 2020 im Übrigen nie erwähnt. Festzuhalten ist weiter, dass er klar ausgesagt hat, aufgrund der Distanz nur das Fahrzeug, nicht aber den Lenker oder die Lenkerin erkannt zu haben, was seine Angaben aber nicht unglaubhaft erscheinen lässt. Vielmehr hätte er bei einer gezielt falschen Anschuldigung vermutlich angegeben, auch die Beschwerdeführerin selber gesichtet zu haben. Gründe, weshalb der Au- tomechaniker die Beschwerdeführerin zu Unrecht belasten sollte, sind somit keine ersichtlich. Die Beschwerdeführerin hat ihren Wagen gemäss eigenen Angaben noch nie je- mandem zum Gebrauch überlassen (Einvernahme vom 2. November 2020 Z. 861 f.). Sollte sie am besagten Abend tatsächlich zwischen 23:00 und 24:00 Uhr unter- wegs gewesen sein, wie von H.________ beobachtet, hätte sie gelogen, als sie sagte, den ganzen Abend zu Hause gewesen zu sein und Filme geschaut zu ha- ben (Einvernahme vom 2. November 2020 Z. 805 ff. und 849). Bargeld: Das Opfer trug bei seinem Tod einen Bargeldbetrag von CHF 780.00 auf sich. Dies spricht entgegen ihrer Darstellung nicht unbedingt gegen die Täterschaft der Beschwerdeführerin. Es kann auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft verwiesen werden: «Wenn nun diese Person [der er das Geld hätte überreichen wollen] E.________ umgebracht hätte, ist nicht ersichtlich, weshalb sie das für sie bestimmte Bargeld nicht auch an sich genommen hat.» Ehering: Beim jetzigen Stand der Ermittlungen ist zwar nicht ausgeschlossen, dass eine unbekannte Täterschaft gezielt ein Beziehungsdelikt inszenierte, um die Straf- verfolgungsbehörden auf eine falsche Fährte zu locken. Festzuhalten ist aber, dass 8 keine Spuren existieren, welche auf eine solche Dritttäterschaft hindeuten. Der ausgezogene und auf dem Boden deponierte Ehering des Opfers ist daher eher ein Indiz, welches auf ein echtes Beziehungsdelikt hindeutet und somit die Täterschaft der Beschwerdeführerin am wahrscheinlichsten macht. Handschuhe: Der Beschwerdeführerin ist dahingehend zuzustimmen, dass sich aufgrund des am Tatort gefundenen Fragments eines Latexhandschuhs keine kla- ren Schlüsse über die Tat und den Täter oder die Täterin treffen lassen. An der In- nenseite des Latexrests wurde als Hauptprofil die DNA des Verstorbenen und als Nebenprofil die DNA der Beschwerdeführerin festgestellt. Es ist somit zu vermuten, dass die Handschuhe von beiden getragen wurden. Zu welchem Zeitpunkt dies je- weils gewesen ist, kann nicht gesagt werden. Das Latexstück ist somit ein ver- gleichsweise weniger starkes Beweismittel. Allerdings lässt sich der Handschuh problemlos in einen Geschehensablauf einfügen, bei dem die Beschwerdeführerin die Täterin wäre. Fehlende objektive Beweismittel: Die bisherigen Ermittlungen haben keine Hinwei- se zutage gefördert, wonach zwei Holländer, denen im Restaurant N.________ gekündet worden war, oder mafiöse Strukturen hinter der Tat stecken könnten. Weiter mag zwar zutreffen, dass die Hausdurchsuchungen im Boxclub und der Wohnung der Beschwerdeführerin keine Beweise geliefert haben. Dennoch existie- ren, wie die vorangehenden Ausführungen gezeigt haben, verschiedene objektive Beweismittel, welche die Beschwerdeführerin belasten. Als weiteres belastendes Indiz ist an dieser Stelle die Tatsache zu nennen, dass der Baseballschläger, wel- cher als mutmassliche Tatwaffe im Zentrum steht, ihr gehört und sich gemäss An- gaben von ihrem Sohn lange Zeit in ihrem Auto befunden hatte. Die Ermittlungen sind ausserdem noch in vollem Gang. Namentlich die Auswertungen der Mobiltele- fone des Opfers und der Beschwerdeführerin sind noch nicht abgeschlossen. Es darf daher davon ausgegangen werden, dass die Ermittlungen noch weitere objek- tive Beweismittel hervorbringen werden, welche für oder gegen die Beschwerde- führerin sprechen. Zusammenfassend kann der Beschwerdeführerin insoweit gefolgt werden, als nach derzeitigem Stand der Untersuchung eine Tatbegehung durch eine bislang unbe- kannte Dritttäterschaft nicht ausgeschlossen werden kann. Es gibt nach wie vor Unklarheiten im Geschehensablauf, beispielsweise im Zusammenhang mit dem zerstörten Mobiltelefon des Opfers. Dies tut dem gegen sie bestehenden Tatver- dacht jedoch keinen Abbruch. Für dessen Bejahung ist nämlich nicht erforderlich, dass eine Dritttäterschaft gänzlich ausgeschlossen werden kann. Während bisher keine Hinweise oder Spuren auf einen solchen unbekannten Täter hindeuten, spre- chen verschiedene starke Indizien, darunter objektive und subjektive Beweismittel, für eine Tatbegehung durch die Beschwerdeführerin. Ihre Täterschaft scheint daher klar wahrscheinlicher als die eines bislang unbekannten Dritten. Damit ist ein drin- gender Tatverdacht, wie er für die Anordnung von Untersuchungshaft erforderlich ist, zu bejahen. 9 6. Kollusionsgefahr 6.1 Die Vorinstanz stützt ihren Entscheid auf den besonderen Haftgrund der Kollusi- onsgefahr. Dieser wird von der Beschwerdeführerin bestritten. Beim aktuellen Ver- fahrensstand sei nicht ersichtlich, wie sie noch Einfluss auf die Beweismittel neh- men solle. Die Spurensicherung sei längst beendet, Hausdurchsuchungen seien bereits durchgeführt worden und Daten von Mobiltelefonen und Autos könnten auch ohne ihre Inhaftierung ausgewertet werden. Die Auswertung der Fingerabdrü- cke, die laut der Staatsanwaltschaft noch offen sei, werde durch die Beschwerde- führerin sicherlich nicht beeinflusst. Eine Beeinflussung von Aussagen hätte wenn schon vor der Erstbefragung der Auskunftspersonen und Zeugen erfolgen müssen. Keine der Personen habe aber über Einschüchterungen, Nachrichten oder andere Arten der Beeinflussung berichtet. Es sei schlicht so, dass die Beschwerdeführerin keinen Grund habe, jemanden zu beeinflussen. Diese Gefahr könne als inexistent betrachtet werden. 6.2 Kollusionsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass der Beschuldigte Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 Bst. b StPO). Kollusion bedeutet insbesondere, dass sich die beschuldigte Person mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständi- gen oder Mitangeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst, oder dass sie Spuren und Beweismittel beseitigt. Die theore- tische Möglichkeit, dass der Angeschuldigte in Freiheit kolludieren könnte, genügt indes nicht, um die Fortsetzung der Haft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete Indizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen. Solche können sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ins- besondere aus dem bisherigen Verhalten der beschuldigten Person im Strafpro- zess (Aussageverhalten, Kooperationsbereitschaft, Neigung zu Kollusion etc.), aus ihren persönlichen Merkmalen (Leumund, allfällige Vorstrafen etc.), aus ihrer Stel- lung und ihren Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihr und den sie belastenden Personen er- geben. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch die Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, die Schwere der unter- suchten Straftaten und der Stand des Verfahrens zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 1B_234/2020 vom 5. Juni 2020 E. 2; BGE 137 IV 122 E. 4.2; 132 I 21 E. 3.2 mit Hinweisen). 6.3 Was die Beschwerdeführerin gegen die Kollusionsgefahr vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Die gegen sie erhobenen Vorwürfe streitet sie vollumfänglich ab. Die Ermittlungen befinden sich nach wie vor in der Anfangsphase. Es gilt zu verhin- dern, dass die Beschwerdeführerin allfällige objektive Beweismittel, welche von den Strafverfolgungsbehörden bisher nicht entdeckt wurden, beseitigen kann. Sollte sie tatsächlich die Täterin gewesen sein, hätte sie in der Vergangenheit bereits solche Verdunkelungshandlungen vorgenommen, haben doch bei den Hausdurchsuchun- gen beispielsweise keine blutigen Kleider gefunden werden können. Ebenso gilt es zu vermeiden, dass die Beschwerdeführerin auf (nochmals) zu befragende Perso- nen Einfluss nimmt. Insbesondere den Aussagen ihres Sohnes kommt für das vor- 10 liegende Verfahren erhebliche Bedeutung zu. Es ist davon auszugehen, dass wei- tere Einvernahmen mit ihm durchgeführt werden. Er ist erst neunjährig und dürfte daher besonders anfällig für Beeinflussungsversuche seiner Mutter sein. Dass die Beschwerdeführerin bisher soweit bekannt nicht versucht hat, auf Zeugen oder Auskunftspersonen einzuwirken, ist nicht weiter erstaunlich. Es ist gut vorstellbar, dass sie bestrebt war, «den Ball flachzuhalten», sich möglichst unauffällig zu ver- halten und so unentdeckt zu bleiben. Dies bedeutet aber nicht, dass sie im Falle einer Haftentlassung nicht versucht sein könnte, potentielle Zeugen und Auskunfts- personen zu ihren Gunsten zu beeinflussen. Die Beschwerdeführerin wird von ver- schiedener Seite als äusserst temperamentvoll und impulsiv beschrieben. Mehrere Personen berichteten von verschiedenen Vorfällen, bei denen die Beschwerdefüh- rerin «durchgedreht» sei und andere tätlich angegriffen habe (Einvernahme L.________ vom 29. Oktober 2020 Z. 210 ff. und Einvernahme M.________ vom 20. Oktober 2020 Z. 70 ff.). Sowohl ihr bisheriges Verhalten im Strafverfahren wie auch ihre Vergangenheit geben somit konkrete Hinweise auf mögliche Verdunke- lungshandlungen. Angesichts der Schwere des im Raum stehenden Delikts hätte die Beschwerdeführerin ausserdem ein enormes Interesse, die Beweiserhebungen zu ihren Gunsten zu beeinflussen. Unter diesen Umständen ist der besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr gegeben. 7. Verhältnismässigkeit Zu Recht wird die Verhältnismässigkeit der angeordneten dreimonatigen Untersu- chungshaft von der Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt. Mit Blick auf die Strafandrohung einer vorsätzlichen Tötung (Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren, Art. 111 StGB) besteht das Risiko einer Überhaft klarerweise nicht. Ersatzmass- nahmen gemäss Art. 237 StPO, welche das Risiko von Kollusionshandlungen gleich wirksam bannen könnten, sind keine ersichtlich. Die Haftanordnung ist dem- nach mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip vereinbar. 8. Im Ergebnis sind die Voraussetzungen für die Anordnung von Untersuchungshaft bis am 9. Februar 2020 erfüllt. Die Beschwerdekammer weist die hiergegen erho- bene Beschwerde ab. 9. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, praxisgemäss bestimmt auf CHF 1'500.00, von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 10. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für seine Aufwendungen im Be- schwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens von der Staatsanwaltschaft oder vom urteilenden Gericht festzusetzen sein (Art. 135 Abs. 2 StPO). 11 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, werden der Be- schwerdeführerin auferlegt. 3. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfah- rens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. 4. Zu eröffnen: - der Beschuldigten/Beschwerdeführerin, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - dem Regionalen Zwangsmassnahmengericht Oberland, Gerichtspräsidentin D.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - Staatsanwältin C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (mit den Akten – per Einschreiben) Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Bern, 16. Dezember 2020 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 12