langt, dass das Gewaltpotential ausreichend reduziert ist und – soweit nötig – noch weiter reduziert werden könnte. Eine solche Einschätzung liegt nicht vor und es ist fraglich, ob sich der Beschwerdeführer überhaupt einer solchen Untersuchung stellen will. Ein Gutachten ist, wie bereits ausgeführt, nicht zwingend notwendig (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_376/2018 vom 28. August 2018 E. 5.4) und wurde vom Beschwerdeführer nicht beantragt. Die Verlängerung der Untersuchungshaft erweist sich als verhältnismässig. Die Beschwerde ist abzuweisen.