Die konkreten Gründe für die Gewaltreaktionen des Beschwerdeführers sind unklar. Mit Blick auf die in E. 5.4 dieses Beschlusses wiedergegebenen Aussagen könnten allenfalls familiäre Schwierigkeiten oder die Vergangenheit des Beschwerdeführers eine Rolle spielen. Mit Blick auf den nachgewiesenen Alkoholkonsum haben allenfalls auch andere Faktoren Einfluss auf die Gewaltexzesse. Bei dieser Ausgangslage kann – auch unabhängig davon, ob der Therapiewille des Be-