Es ist daher offensichtlich, dass die Geeignetheit einer Therapie von weiteren Faktoren abhängt. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang, was die Gewaltausbrüche beim Beschwerdeführer hervorruft. Der Beschwerdeführer beanstandet, dass die Staatsanwaltschaft ohne jegliche sachliche Grundlage davon ausgehe, dass Hinweise auf eine psychische Störung fehlten, macht aber selber keine konkreten Angaben. Eine vertiefte Auseinandersetzung mit der Tat scheint jedenfalls noch nicht stattgefunden zu haben. Die konkreten Gründe für die Gewaltreaktionen des Beschwerdeführers sind unklar.