Der Beschwerdeführer macht nun geltend, er sei für eine Therapie bereit. Allerdings geht aus diesen Willensbekundungen nicht hervor, dass sich der Beschwerdeführer bereits vertiefter mit seinen früheren Taten, dem aktuellen Vorwurf oder seinem Gewaltpotential auseinandergesetzt hat. Es ist daher fraglich, ob und inwiefern diese Bereitschaft tatsächlich besteht oder ob sie einzig in der Hoffnung auf eine Haftentlassung begründet ist. 6.5 Dem Beschwerdeführer wird ein Gewaltproblem zur Last gelegt. Das bedeutet aber nicht per se, dass eine Therapie zur Aggressionsbewältigung die Wiederholungsgefahr hinreichend verringert.