Er wäre auch bereit und motiviert für eine solche Therapie. Als Beilage reichte er eine Bestätigung seines behandelnden Hausarztes vom 3. Dezember 2020 ein, wonach dieser bereit wäre, bei der Suche für eine psychotherapeutische Therapie zur Aggressionsbewältigung behilflich zu sein. 6.4 Die Beschwerdekammer hat sich in ihrem Beschluss BK 20 340 vom 8. September 2020 nicht vertieft mit der Ersatzmassnahme einer ambulanten, psychotherapeutischen Therapie auseinandergesetzt, weil bereits Hinweise auf einen entsprechenden Therapiewillen fehlten. Der Beschwerdeführer macht nun geltend, er sei für eine Therapie bereit.