Es liegt weder ein Widerspruch noch eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes vor. 6.3 Der Beschwerdeführer bringt zusammengefasst vor, er bedürfe der Hilfe bei der Bewältigung seiner Gewaltproblematik. Eine ambulante Therapie wäre unter Berücksichtigung der abschreckenden Wirkung der bisher erstandenen Untersuchungshaft geeignet, die Rückfallprognose zu verbessern. Er bereue seine Tat und sehe sein Fehlverhalten ein. Er wäre auch bereit und motiviert für eine solche Therapie.