5 net werden kann (vgl. Beschluss der Beschwerdekammer BK 13 268 vom 12. September 2013, E. 5.4). Es ist daher nicht zu beanstanden, sondern sogar geboten, dass das Zwangsmassnahmengericht bei der Festlegung der Haftdauer berücksichtigt hat, wieviel Zeit die noch ausstehenden Ermittlungshandlungen und der Abschluss des Verfahrens in Anspruch nehmen. Die Beschränkung auf zwei Monate ist daher, anders als vom Beschwerdeführer behauptet, kein Hinweis dafür, dass die Wiederholungsgefahr nach zwei Monaten nicht mehr gegeben ist. Es liegt we-