Die vom Zwangsmassnahmengericht ausgesprochene Verlängerung der Untersuchungshaft um zwei Monate d.h. bis am 14. Januar 2021 führt zu einer Haftdauer von 5 Monaten. In Anbetracht des im Raum stehenden Vorwurfs der versuchten schweren Körperverletzung besteht noch keine Überhaft. Anhaltspunkte dafür, dass dem in Haftsachen besonders zu beachtenden Beschleunigungsgebot nicht ausreichend Rechnung getragen würde, sind nicht erkennbar und werden auch nicht geltend gemacht. Vielmehr wird diesem Gebot mit der Beschränkung der Haftdauer auf zwei Monate besonders Rechnung getragen.