Dass eine an sich rechtmässige Haft nicht übermässig lange dauern darf, ergibt sich aus dem Verfassungsrecht der persönlichen Freiheit. Eine übermässige Haft liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden Strafe übersteigt (sog. Überhaft; BGE 139 IV 270 E. 3.1). 6.2 Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 15. August 2020 in Untersuchungshaft. Die vom Zwangsmassnahmengericht ausgesprochene Verlängerung der Untersuchungshaft um zwei Monate d.h. bis am 14. Januar 2021 führt zu einer Haftdauer von 5 Monaten.