Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist damit nach wie vor zu bejahen. Die Frage ist, ob eine ambulante Behandlungstherapie zur Bewältigung der Aggressi- ons- und Gewaltproblematik geeignet ist, der Wiederholungsgefahr entgegenzuwirken. Dies ist im Rahmen der Verhältnismässigkeit im Zusammenhang mit den Ersatzmassnahmen zu prüfen.