Da – zumindest derzeit – nicht davon ausgegangen wird, dass die Taten bzw. das Gewaltpotential im Zusammenhang mit einer psychischen Störung des Beschwerdeführers stehen und die Wiederholungsgefahr nicht mit einer psychiatrisch abzuklärenden Gefährlichkeit begründet wird, drängt sich auch die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens zur Beurteilung der Rückfallgefahr nicht auf. Jedenfalls darf auch ohne Expertenbericht aufgrund der Vorstrafen und der unbestrittenen Tatumstände von einer ungünstigen Rückfallprognose ausgegangen werden. Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist damit nach wie vor zu bejahen.