Die Zusicherung einer Therapiebereitschaft und das Bereuen der Tat reichen hierfür jedenfalls nicht aus, zumal auch der Beschwerdeführer nicht in Abrede stellt, dass er zu Gewaltexzessen neigt. Da – zumindest derzeit – nicht davon ausgegangen wird, dass die Taten bzw. das Gewaltpotential im Zusammenhang mit einer psychischen Störung des Beschwerdeführers stehen und die Wiederholungsgefahr nicht mit einer psychiatrisch abzuklärenden Gefährlichkeit begründet wird, drängt sich auch die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens zur Beurteilung der Rückfallgefahr nicht auf.