Der Beschwerdeführer scheint den Eindruck zu haben, dass alle gegen ihn sind. Dies wirkt sich im Zusammenhang mit der Wahrscheinlichkeit von weiteren Konflikten und deren Bewältigung ungünstig aus. Sowohl die Vorstrafen als insbesondere auch die aktuelle (grundsätzlich unbestrittene) Tat bestätigen das Gewaltpotenzial des Beschwerdeführers. Seine Reaktion steht in keinem Verhältnis zum mutmasslichen Handeln (Einmischen) des Geschädigten, den er sogar als seinen Freund bezeichnet. Der Umstand, dass ein Streit bereits unter Freunden in dieser Weise eskalieren konnte, wirkt sich ebenfalls nachteilig auf die Rückfallprognose aus.