5.4 Vorab kann auf die Ausführungen der Beschwerdekammer in ihrem Beschluss BK 20 340 vom 8. September 2020 verwiesen werden (E. 6.4): «[…] Von einer rascheren Kadenz der Taten kann damit nicht ausgegangen werden. Allerdings deutet die aktuelle Tat auf eine zunehmende Eskalation respektive Gewaltintensität hin. Die Fusstritte gegen den Kopf des Geschädigten waren heftig. Dies zeigt die grosse Beule am Kopf des Geschädigten sowie der Umstand, dass der Beschwerdeführer beim Treten einen Schuh verloren hat (delegierte Einvernahme des Beschwerdeführers vom 15. August 2020, Z. 338).