2 4. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer in eine tätliche Auseinandersetzung mit E.________ (nachfolgend: Geschädigter) geraten ist und er dem am Boden liegenden Geschädigten mehre Fusstritte gegen den Kopf verpasst hat. Die anderen Beteiligten versuchten, den Beschuldigten vom Geschädigten zu trennen, wobei angeblich F.________ den Beschwerdeführer gekratzt und geschlagen haben soll.