Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete auf das Einreichen einer Stellungnahme (Eingang bei der Beschwerdekammer: 7. Dezember 2020) und verwies auf seinen Entscheid. In ihrer delegierten Stellungnahme beantragte die Staatsanwaltschaft am 4. Dezember 2020 (Eingang bei der Beschwerdekammer: 7. Dezember 2020) die Abweisung der Beschwerde. Die Eingaben der Staatsanwaltschaft und des Zwangsmassnahmengerichts wurden dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 7. Dezember 2020 am 8. Dezember 2020 zugestellt.