Er beantragte, der Haftverlängerungsentscheid sei aufzuheben und er sei mit sofortiger Wirkung aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Weiter sei die Haftentlassung mit der Auflage zur Verpflichtung zur Befolgung einer ambulanten ärztlichen Behandlungstherapie zur Bewältigung seiner Aggressions- und Gewaltproblematik zu verbinden, unter Kos- ten- und Entschädigungsfolge. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete auf das Einreichen einer Stellungnahme (Eingang bei der Beschwerdekammer: 7. Dezember 2020) und verwies auf seinen Entscheid.