Am 20. November 2020 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft gegen den Beschwerdeführer um weitere zwei Monate, d.h. bis am 14. Januar 2021. Dagegen reichte der Beschwerdeführer, neu amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 1. Dezember 2020 Beschwerde ein. Er beantragte, der Haftverlängerungsentscheid sei aufzuheben und er sei mit sofortiger Wirkung aus der Untersuchungshaft zu entlassen.