Mit Entscheid vom 17. August 2020 ordnete das Regionale Zwangsmassnahmengericht Berner Jura- Seeland (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) die Untersuchungshaft gegen den Beschwerdeführer an und beschränkte die Haftdauer auf drei Monate, d.h. bis zum 14. November 2020. Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde wies die Beschwerdekammer in Strafsachen (nachfolgend: Beschwerdekammer) am 8. September 2020 ab (BK 20 340). Am 20. November 2020 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft gegen den Beschwerdeführer um weitere zwei Monate, d.h. bis am 14. Januar 2021.