Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 20 510 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 16. Dezember 2020 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiberin Kurt Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern v.d. Staatsanwältin C.________ Gegenstand Verlängerung Untersuchungshaft Strafverfahren wegen versuchter schwerer Körperverletzung und Raufhandel Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalen Zwangsmass- nahmengerichts Berner Jura-Seeland vom 20. November 2020 (ARR 20 384) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsan- waltschaft) führt gegen den Beschuldigten (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Strafverfahren wegen versuchter schwerer Körperverletzung und Raufhandels. Der Beschwerdeführer wurde am 15. August 2020 festgenommen. Mit Entscheid vom 17. August 2020 ordnete das Regionale Zwangsmassnahmengericht Berner Jura- Seeland (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) die Untersuchungshaft gegen den Beschwerdeführer an und beschränkte die Haftdauer auf drei Monate, d.h. bis zum 14. November 2020. Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Be- schwerde wies die Beschwerdekammer in Strafsachen (nachfolgend: Beschwerde- kammer) am 8. September 2020 ab (BK 20 340). Am 20. November 2020 verlän- gerte das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft gegen den Be- schwerdeführer um weitere zwei Monate, d.h. bis am 14. Januar 2021. Dagegen reichte der Beschwerdeführer, neu amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 1. Dezember 2020 Beschwerde ein. Er beantragte, der Haftver- längerungsentscheid sei aufzuheben und er sei mit sofortiger Wirkung aus der Un- tersuchungshaft zu entlassen. Weiter sei die Haftentlassung mit der Auflage zur Verpflichtung zur Befolgung einer ambulanten ärztlichen Behandlungstherapie zur Bewältigung seiner Aggressions- und Gewaltproblematik zu verbinden, unter Kos- ten- und Entschädigungsfolge. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete auf das Einreichen einer Stellungnahme (Eingang bei der Beschwerdekammer: 7. De- zember 2020) und verwies auf seinen Entscheid. In ihrer delegierten Stellungnah- me beantragte die Staatsanwaltschaft am 4. Dezember 2020 (Eingang bei der Be- schwerdekammer: 7. Dezember 2020) die Abweisung der Beschwerde. Die Einga- ben der Staatsanwaltschaft und des Zwangsmassnahmengerichts wurden dem Be- schwerdeführer mit Verfügung vom 7. Dezember 2020 am 8. Dezember 2020 zu- gestellt. 2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) können Entscheide über die Verlängerung der Untersuchungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zuständig ist die Be- schwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Verlängerung der Untersuchungshaft unmittel- bar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerde- führung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristge- rechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Untersuchungshaft ist nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbre- chens oder Vergehens dringend verdächtig ist und besondere Haftgründe vorlie- gen. Unbestritten ist, dass der Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung und des Raufhandels – unter Vorbehalt der weiteren Voraussetzungen – die An- ordnung von Untersuchungshaft rechtfertigt. 2 4. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer in eine tätliche Auseinandersetzung mit E.________ (nachfolgend: Geschädigter) geraten ist und er dem am Boden lie- genden Geschädigten mehre Fusstritte gegen den Kopf verpasst hat. Die anderen Beteiligten versuchten, den Beschuldigten vom Geschädigten zu trennen, wobei angeblich F.________ den Beschwerdeführer gekratzt und geschlagen haben soll. Gemäss Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin vom 19. August 2020 erlitt der Geschädigte infolge stumpfer Gewalteinwirkung diverse Verletzungen am Hals und an den Extremitäten (u.a. eine Gehirnerschütterung sowie einen Bruch des Schild- knorpels mit Schleimhauteinblutung). Der Geschädigte befindet sich nach wie vor in ärztlicher Behandlung. Voraussichtlich sollten aber alle Verletzungen ohne blei- bende Schäden abheilen. Im Weiteren kann auf die bisher in dieser Sache ergan- genen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts sowie den Beschluss der Be- schwerdekammer BK 20 340 vom 8. September 2020 verwiesen werden. Es ent- spricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Fusstritte gegen den Kopf geeignet sind, eine schwere Körperverletzung zu verursachen. Der dringende Tatverdacht ist nach wie vor gegeben und wird auch nicht bestritten. 5. 5.1 Wiederholungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO liegt vor, «wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat». Die Verhütung weiterer schwerwiegender Delikte ist ein ver- fassungs- und grundrechtskonformer Massnahmenzweck: Art. 5 Ziff. 1 Bst. c der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) anerkennt ausdrücklich die Notwendigkeit, Beschuldigte im Sinne einer Spezialprävention an der Begehung schwerer strafbarer Handlungen zu hindern (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85; 135 I 71 E. 2.2 S. 72 mit Hinweisen). Nach dem Grundsatzentscheid BGE 143 IV 9 setzt die Annahme von Wiederho- lungsgefahr Verbrechen oder schwere Vergehen als Vortaten voraus. Zudem müs- sen Verbrechen oder schwere Vergehen drohen, welche die Sicherheit anderer er- heblich gefährden; die Tatwiederholung muss ernsthaft zu befürchten sein. 5.2 Geschütztes Rechtsgut bei der Körperverletzung ist die psychische Integrität. Der Beschwerdeführer ist u.a. vorbestraft wegen versuchter einfacher Körperverletzung mit Gift, Waffe oder gefährlichem Gegenstand, Tätlichkeiten, Angriffs und Rauf- handels (pag. 55 ff.). Bei diesen Delikten handelt es sich um schwere Vergehen und Verbrechen, welche ebenfalls gegen Leib und Leben gerichtet sind. Es liegen damit gleichartige Straftaten vor. 5.3 Massgebliche Kriterien bei der Beurteilung der Rückfallgefahr sind insbesondere die Häufigkeit und Intensität der untersuchten Delikte sowie die einschlägigen Vor- strafen. Bei dieser Bewertung sind allfällige Aggravationstendenzen wie eine zu- nehmende Eskalation respektive Gewaltintensität oder eine raschere Kadenz der Taten zu berücksichtigen. Zu würdigen sind des Weiteren die persönlichen Ver- hältnisse der beschuldigten Person, d.h. insbesondere ihre psychische Verfassung, ihre familiäre Verankerung, die Möglichkeiten einer Berufstätigkeit und ihre finanzi- 3 elle Situation. Je schwerer die drohenden Taten sind und je höher die Gefährdung der Sicherheit anderer ist, desto geringere Anforderungen sind an die Rückfallge- fahr zu stellen. Liegen die Tatschwere und die Sicherheitsrelevanz am oberen En- de der Skala, so ist die Messlatte zur Annahme einer rechtserheblichen Rückfallge- fahr tiefer anzusetzen. In solchen Konstellationen eine sehr ungünstige Rückfall- prognose zu verlangen, setzt potenzielle Opfer einer nicht verantwortbaren Gefahr aus. Zugleich ist daran festzuhalten, dass der Haftgrund der Wiederholungsgefahr restriktiv zu handhaben ist. Hieraus folgt, dass eine negative, d.h. eine ungünstige Rückfallprognose zur Annahme von Wiederholungsgefahr unabdingbar ist (Urteil des Bundesgerichts 1B_37/2020, 1B_87/2020 vom 10. März 2020 E. 4.1). Die Ein- holung eines psychiatrischen Gutachtens ist zur Beurteilung der Rückfallgefahr da- bei nicht in jedem Fall notwendig (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_376/2018 vom 28. August 2018 E. 5.4). 5.4 Vorab kann auf die Ausführungen der Beschwerdekammer in ihrem Beschluss BK 20 340 vom 8. September 2020 verwiesen werden (E. 6.4): «[…] Von einer rascheren Kadenz der Taten kann damit nicht ausgegangen werden. Allerdings deutet die aktuelle Tat auf eine zunehmende Eskalation respektive Gewaltintensität hin. Die Fusstritte gegen den Kopf des Geschädigten waren heftig. Dies zeigt die grosse Beule am Kopf des Geschädigten so- wie der Umstand, dass der Beschwerdeführer beim Treten einen Schuh verloren hat (delegierte Ein- vernahme des Beschwerdeführers vom 15. August 2020, Z. 338). Der Umstand, dass der Geschädig- te bereits am Boden lag, hielt den Beschwerdeführer nicht davon ab, weiter auf ihn loszugehen. Abgesehen von den Vorstrafen ist im Zusammenhang mit der Rückfallgefahr auch zu berücksichtigen, wie die Auskunftspersonen den Beschwerdeführer vor und während der Tat wahrnahmen. Er wird als aggressiv beschrieben (vgl. Ausführungen in E. 5.3 dieses Beschlusses). Sowohl F.________ als auch G.________ erwähnen in ihren Einvernahmen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner fa- miliären Situation schon Schwieriges erlebt bzw. mit sich selber zu kämpfen habe (Z. 66, Z. 71 ff.; Z. 105) und auch Sachen falsch interpretiere (pag. 23, Z. 93 f.). Der Beschwerdeführer scheint den Ein- druck zu haben, dass alle gegen ihn sind. Dies wirkt sich im Zusammenhang mit der Wahrscheinlich- keit von weiteren Konflikten und deren Bewältigung ungünstig aus. Sowohl die Vorstrafen als insbe- sondere auch die aktuelle (grundsätzlich unbestrittene) Tat bestätigen das Gewaltpotenzial des Be- schwerdeführers. Seine Reaktion steht in keinem Verhältnis zum mutmasslichen Handeln (Einmi- schen) des Geschädigten, den er sogar als seinen Freund bezeichnet. Der Umstand, dass ein Streit bereits unter Freunden in dieser Weise eskalieren konnte, wirkt sich ebenfalls nachteilig auf die Rück- fallprognose aus. Es besteht die ernsthafte Befürchtung, dass der Beschwerdeführer auch in Zukunft Delikte begehen wird, welche die Sicherheit anderer erheblich gefährden. […]» An dieser Ausgangslage hat sich nichts geändert. Auch die Ausführungen des Be- schwerdeführers vermögen die ungünstige Rückfallprognose nicht in Frage zu stel- len. Er führt zwar aus, die bisherige Haftdauer habe ihre Wirkung nicht verfehlt. Das ist aber noch kein ausreichender Hinweis auf eine massgeblich verbesserte Legalprognose. Eine Haftstrafe kann zwar eine abschreckende Wirkung haben. Sie ist aber nicht automatisch geeignet, das Gewaltpotential zu verringern. Zudem konnten die bisherigen Verfahren den Beschwerdeführer nicht von weiterer Delin- quenz abhalten. Der Beschwerdeführer macht selber geltend, der abschreckenden Wirkung der bisherigen Verurteilungen und Strafen fehle die erforderliche länger- 4 fristige Nachhaltigkeit. Er vertritt die Auffassung, dass eine solche Nachhaltigkeit durch Befolgung einer entsprechenden Therapie erreicht werden könne. Eine Therapie hat bisher nicht stattgefunden. Es ist daher nicht ersichtlich, inwie- fern sich die Rückfallprognose verbessert haben sollte. Die Zusicherung einer The- rapiebereitschaft und das Bereuen der Tat reichen hierfür jedenfalls nicht aus, zu- mal auch der Beschwerdeführer nicht in Abrede stellt, dass er zu Gewaltexzessen neigt. Da – zumindest derzeit – nicht davon ausgegangen wird, dass die Taten bzw. das Gewaltpotential im Zusammenhang mit einer psychischen Störung des Beschwerdeführers stehen und die Wiederholungsgefahr nicht mit einer psychia- trisch abzuklärenden Gefährlichkeit begründet wird, drängt sich auch die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens zur Beurteilung der Rückfallgefahr nicht auf. Je- denfalls darf auch ohne Expertenbericht aufgrund der Vorstrafen und der unbestrit- tenen Tatumstände von einer ungünstigen Rückfallprognose ausgegangen werden. Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist damit nach wie vor zu bejahen. Die Frage ist, ob eine ambulante Behandlungstherapie zur Bewältigung der Aggressi- ons- und Gewaltproblematik geeignet ist, der Wiederholungsgefahr entgegenzuwir- ken. Dies ist im Rahmen der Verhältnismässigkeit im Zusammenhang mit den Er- satzmassnahmen zu prüfen. 6. 6.1 Nach Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO sind freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO zum gleichen Ziel führen. Darüber hinaus hat eine in Haft gehaltene Person gemäss Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist abgeurteilt oder während des Verfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Dass eine an sich rechtmässige Haft nicht übermässig lange dauern darf, ergibt sich aus dem Verfas- sungsrecht der persönlichen Freiheit. Eine übermässige Haft liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden Strafe übersteigt (sog. Über- haft; BGE 139 IV 270 E. 3.1). 6.2 Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 15. August 2020 in Untersuchungs- haft. Die vom Zwangsmassnahmengericht ausgesprochene Verlängerung der Un- tersuchungshaft um zwei Monate d.h. bis am 14. Januar 2021 führt zu einer Haft- dauer von 5 Monaten. In Anbetracht des im Raum stehenden Vorwurfs der ver- suchten schweren Körperverletzung besteht noch keine Überhaft. Anhaltspunkte dafür, dass dem in Haftsachen besonders zu beachtenden Beschleunigungsgebot nicht ausreichend Rechnung getragen würde, sind nicht erkennbar und werden auch nicht geltend gemacht. Vielmehr wird diesem Gebot mit der Beschränkung der Haftdauer auf zwei Monate besonders Rechnung getragen. Anders als die Kol- lusionsgefahr hängt der Haftgrund der Wiederholungsgefahr nicht von den noch ausstehenden Ermittlungshandlungen ab. Das Vorliegen von Wiederholungsgefahr ändert aber nichts am Anspruch des Beschwerdeführers, innerhalb einer ange- messenen Frist abgeurteilt zu werden. Die Bestimmung der Haftdauer hat sich un- abhängig vom Haftgrund immer auch nach der Frage zu richten, wann mit der Er- ledigung der noch bevorstehenden nötigen Untersuchungen/Abklärungen gerech- 5 net werden kann (vgl. Beschluss der Beschwerdekammer BK 13 268 vom 12. Sep- tember 2013, E. 5.4). Es ist daher nicht zu beanstanden, sondern sogar geboten, dass das Zwangsmassnahmengericht bei der Festlegung der Haftdauer berück- sichtigt hat, wieviel Zeit die noch ausstehenden Ermittlungshandlungen und der Abschluss des Verfahrens in Anspruch nehmen. Die Beschränkung auf zwei Mona- te ist daher, anders als vom Beschwerdeführer behauptet, kein Hinweis dafür, dass die Wiederholungsgefahr nach zwei Monaten nicht mehr gegeben ist. Es liegt we- der ein Widerspruch noch eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes vor. 6.3 Der Beschwerdeführer bringt zusammengefasst vor, er bedürfe der Hilfe bei der Bewältigung seiner Gewaltproblematik. Eine ambulante Therapie wäre unter Berücksichtigung der abschreckenden Wirkung der bisher erstandenen Untersu- chungshaft geeignet, die Rückfallprognose zu verbessern. Er bereue seine Tat und sehe sein Fehlverhalten ein. Er wäre auch bereit und motiviert für eine solche The- rapie. Als Beilage reichte er eine Bestätigung seines behandelnden Hausarztes vom 3. Dezember 2020 ein, wonach dieser bereit wäre, bei der Suche für eine psy- chotherapeutische Therapie zur Aggressionsbewältigung behilflich zu sein. 6.4 Die Beschwerdekammer hat sich in ihrem Beschluss BK 20 340 vom 8. September 2020 nicht vertieft mit der Ersatzmassnahme einer ambulanten, psychotherapeuti- schen Therapie auseinandergesetzt, weil bereits Hinweise auf einen entsprechen- den Therapiewillen fehlten. Der Beschwerdeführer macht nun geltend, er sei für ei- ne Therapie bereit. Allerdings geht aus diesen Willensbekundungen nicht hervor, dass sich der Beschwerdeführer bereits vertiefter mit seinen früheren Taten, dem aktuellen Vorwurf oder seinem Gewaltpotential auseinandergesetzt hat. Es ist da- her fraglich, ob und inwiefern diese Bereitschaft tatsächlich besteht oder ob sie ein- zig in der Hoffnung auf eine Haftentlassung begründet ist. 6.5 Dem Beschwerdeführer wird ein Gewaltproblem zur Last gelegt. Das bedeutet aber nicht per se, dass eine Therapie zur Aggressionsbewältigung die Wiederholungs- gefahr hinreichend verringert. Der Umstand, dass eine Therapie grundsätzlich in Frage kommen könnte, reicht für deren Eignung als Ersatzmassnahme nicht aus. Auch ein allfälliger Therapiewille ändert daran nichts. Andernfalls müsste jeder we- gen Wiederholungsgefahr inhaftierten Person, die angibt, eine Therapie machen zu wollen, die Haftentlassung gewährt werden. Es ist daher offensichtlich, dass die Geeignetheit einer Therapie von weiteren Faktoren abhängt. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang, was die Gewaltausbrüche beim Beschwerdeführer her- vorruft. Der Beschwerdeführer beanstandet, dass die Staatsanwaltschaft ohne jeg- liche sachliche Grundlage davon ausgehe, dass Hinweise auf eine psychische Störung fehlten, macht aber selber keine konkreten Angaben. Eine vertiefte Aus- einandersetzung mit der Tat scheint jedenfalls noch nicht stattgefunden zu haben. Die konkreten Gründe für die Gewaltreaktionen des Beschwerdeführers sind un- klar. Mit Blick auf die in E. 5.4 dieses Beschlusses wiedergegebenen Aussagen könnten allenfalls familiäre Schwierigkeiten oder die Vergangenheit des Beschwer- deführers eine Rolle spielen. Mit Blick auf den nachgewiesenen Alkoholkonsum haben allenfalls auch andere Faktoren Einfluss auf die Gewaltexzesse. Bei dieser Ausgangslage kann – auch unabhängig davon, ob der Therapiewille des Be- 6 schwerdeführers echt ist – nicht zuverlässig beurteilt werden, ob in diesem konkre- ten Fall eine Therapie zur Aggressionsbewältigung überhaupt zielführend ist. Bei dieser Ausgangslage fehlen konkrete Hinweise, dass eine ambulante ärztliche Be- handlungstherapie zur Bewältigung der Aggressions- und Gewaltproblematik eine geeignete Ersatzmassnahme ist, welche der Wiederholungsgefahr in unmittelbarer Zukunft, d.h. mit dem Tag der Haftentlassung, hinreichend entgegenzuwirken ver- mag. 6.6 Dem Zwangsmassnahmengericht ist daher grundsätzlich zuzustimmen, dass eine Therapie als Ersatzmassnahme nur dann in Betracht käme, wenn ein qualifizierter Therapeut nach durchgeführter Exploration und einer ausreichenden Anzahl Sit- zungen (welche im Gefängnis durchgeführt werden könnten) zum Ergebnis ge- langt, dass das Gewaltpotential ausreichend reduziert ist und – soweit nötig – noch weiter reduziert werden könnte. Eine solche Einschätzung liegt nicht vor und es ist fraglich, ob sich der Beschwerdeführer überhaupt einer solchen Untersuchung stel- len will. Ein Gutachten ist, wie bereits ausgeführt, nicht zwingend notwendig (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_376/2018 vom 28. August 2018 E. 5.4) und wurde vom Beschwerdeführer nicht beantragt. Die Verlängerung der Untersuchungshaft erweist sich als verhältnismässig. Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin für ihre Auf- wendungen im Beschwerdeverfahren ist durch die Staatsanwaltschaft oder das ur- teilende Gericht im Endentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO). 7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’500.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfah- rens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - dem Regionalen Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland, a.o. Gerichts- präsident D.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - Staatsanwältin C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (mit den Akten – per Einschreiben) Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Bern, 16. Dezember 2020 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Kurt Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden gilt bei eingeschriebenen Sendungen, die nicht abgeholt werden, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO). Daran ändern besondere Abmachungen mit der Schweizerischen Post – wie etwa Postrückbehalteaufträge oder Abholfristverlängerungen – nichts. Auch in diesen Fällen gilt die Sendung am siebten Tag nach Eingang der Sendung bei der Poststelle am Ort des Emp- fängers als zugestellt. Rechtsmittelbelehrung folgt auf der nächsten Seite! 8 Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 9