Die Staatsanwaltschaft wird angewiesen, das Verfahren im Sinne der Erwägungen weiterzuführen und gegebenenfalls Anklage beim zuständigen Gericht zu erheben. Der Antrag des Beschwerdeführers, wonach ihm von der Staatsanwaltschaft vorab Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben sei, wird abgewiesen. Auch ohne Weisung der Beschwerdekammer hat der Beschwerdeführer das Recht, Beweisanträge zu stellen. Zudem wird der Beschwerdeführer ohnehin erneut Gelegenheit haben, sich im Rahmen von Art. 318 StPO zum Abschluss der Untersuchung zu äussern.