Allenfalls sind aufgrund der vorhandenen Bildgebung und den Berichten des Spitals auch weitere Ermittlungen betreffend Zeitpunkt und Ursache der Verletzung beim Beschwerdeführer möglich. Sollten auch die weiteren Abklärungen zu keinen neuen Schlussfolgerungen führen, hat die abschliessende Würdigung der Aussagen durch ein Gericht zu erfolgen. Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die Staatsanwaltschaft wird angewiesen, das Verfahren im Sinne der Erwägungen weiterzuführen und gegebenenfalls Anklage beim zuständigen Gericht zu erheben.