Mit Blick auf die entscheidende Bedeutung der Glaubhaftigkeit der Aussagen, die besondere Brisanz der Hafterstehungsfähigkeit, die Ungereimtheiten/Unklarheiten in den Journaleinträgen sowie den Umstand, dass der Missbrauch von Staatsgewalt im Raum steht, können diese Zweifel nicht ausser Acht gelassen werden, unabhängig davon, ob die Aussagen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit den Anschuldigungen widersprüchlich sind. Eine abschliessende Aussagewürdigung durch die Staatsanwaltschaft kann bei dieser Ausgangslage nicht stattfinden.