Zwar ist es aufgrund des Zeitablaufs möglich, dass sich die Beschuldigten nicht mehr richtig erinnern konnten. Aufgrund ihrer Aussagen kann aber nicht ohne Weiteres von einem offensichtlichen Missverständnis, einer Verwechslung, falschen Journaleinträgen oder offensichtlich durcheinandergeratenen Erinnerungen ausgegangen werden. Damit erscheinen nicht nur die Aussagen des Beschwerdeführers zweifelhaft, sondern auch diejenigen der Beschuldigten.