Die Aussagen der Beschuldigten sowie die Schlussfolgerung der Staatsanwaltschaft, wonach eine unglückliche Verkettung von Fehlern vorliegt, lassen sich damit kaum in Einklang bringen. Es kann aktuell keine Rede davon sein, dass die Unregelmässigkeiten im Zusammenhang mit der Hafterstehung nachvollziehbar und kohärent begründet und entkräftet worden sind oder es an der Prüfung der Hafterstehung keine Zweifel gibt. Zwar ist es aufgrund des Zeitablaufs möglich, dass sich die Beschuldigten nicht mehr richtig erinnern konnten.