12. Die vorliegenden objektiven Beweise deuten beim aktuellen Stand daraufhin, dass nur ein Arzt aufgeboten worden ist, der zudem einzig bei der zweiten festgenommenen Person eine Prüfung der Hafterstehungsfähigkeit durchgeführt hat. Die Aussagen der Beschuldigten sowie die Schlussfolgerung der Staatsanwaltschaft, wonach eine unglückliche Verkettung von Fehlern vorliegt, lassen sich damit kaum in Einklang bringen.