Mit Blick auf die übrigen Einträge im Journal der zweiten festgenommenen Person kann diese Ereigniszeit aber nicht stimmen bzw. ist fraglich, welches Ereignis gemeint ist. Gemäss Journaleintrag wurde bei der zweiten Person nämlich um 23.53 Uhr ein Atemalkoholtest gemacht (ALT ARFM 0029) und um 00.27 Uhr die Festnahme verfügt, mit dem Vermerk, die Hafterstehungsfähigkeit zu prüfen. Ausgehend davon wurden diese zweite Person und der Beschwerdeführer zeitgleich festgenommen, womit es nicht ausgeschlossen ist, dass das Aufgebot des Arztes im Zusammenhang mit der zweiten Person steht.