Gemäss den Aussagen des Beschuldigten bei der Staatsanwaltschaft am 15. Juni 2020 handelt es sich bei dieser Zeit um die Ereigniszeit (Z. 224 ff.). Die Staatsanwaltschaft ging deshalb davon aus, dass der um 00.31 Uhr gerufene Arzt nicht im Zusammenhang mit der zweiten festgenommenen Person stehen kann. Mit Blick auf die übrigen Einträge im Journal der zweiten festgenommenen Person kann diese Ereigniszeit aber nicht stimmen bzw. ist fraglich, welches Ereignis gemeint ist.