7 11. Auch die zeitliche Abfolge deutet, entgegen der Staatsanwaltschaft, nicht darauf hin, dass das Aufgebot des Arztes nur im Zusammenhang mit dem Beschwerdeführer erfolgt sein kann. Der erste Journaleintrag betreffend die zweite festgenommene Person datiert vom 24. November, 00.35 Uhr. Gemäss den Aussagen des Beschuldigten bei der Staatsanwaltschaft am 15. Juni 2020 handelt es sich bei dieser Zeit um die Ereigniszeit (Z. 224 ff.).