Beim Beschwerdeführer ist es gerade umgekehrt. Das ihn betreffende Journal enthält einen Vermerk, wonach ein Arzt aufgeboten worden sei. Im Journal des Beschwerdeführers ist aber weder erwähnt, dass eine Prüfung der Hafterstehungsfähigkeit angeordnet noch dass die Hafterstehungsfähigkeit verfügt worden war. Auf dem Formular «Polizeilicher Gewahrsam» wurde die Frage, ob ein Beizug eines Arztes notwendig sei, ebenfalls verneint. Es bestehen damit erhebliche Zweifel, ob überhaupt eine Prüfung der Hafterstehungsfähigkeit beim Beschwerdeführers angeordnet worden war.