10. Die Staatsanwaltschaft edierte auch den Auszug des Journaleintrages betreffend die andere Person, welche sich teilweise zur gleichen Zeit wie der Beschwerdeführer auf der Polizeiwache G.________(Ort) befunden und bei welcher Dr. med. K.________ mutmasslich die Hafterstehungsfähigkeit geprüft hatte. Das Aufbieten eines Arztes ist in ihrem Journal nicht vermerkt. Der Journalauszug enthält allerdings den Hinweis, dass die Hafterstehungsfähigkeit zu prüfen sei und es wurde in der Folge auch festgehalten, dass die Hafterstehungsfähigkeit verfügt worden sei. Beim Beschwerdeführer ist es gerade umgekehrt.