9. Mit Blick auf die erwähnten Abklärungen bei der O.________ AG ist erstellt, dass der Eintrag im Journal betreffend Beschwerdeführer und der Vermerk im Einsatzprotokoll, wonach ein Arzt um 00.31 Uhr aufgeboten worden war, korrekt sein muss. Die Frage ist aber, ob dieser Arzt in der Folge die Prüfung der Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers vorgenommen hat. Dr. med. K.________ attestierte um 01.05 Uhr einzig die Hafterstehungsfähigkeit offenbar einer anderen Person.