Es scheint damit unwahrscheinlich, dass Dr. med. M.________ die Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers geprüft hat. Zudem ergaben die Abklärungen des Polizeikommandos bei der O.________ AG, dass in der Nacht vom 24. November 2018 nur ein einziges Aufgebot eines Notfallarztes für die Prüfung einer Hafterstehungsfähigkeit durch die Sanitätspolizei erfolgt sei. Somit gibt es keinerlei Hinweise, dass neben Dr. med. K.________ ein weiterer Arzt aufgeboten worden war.