Zudem zeigten die weiteren Ermittlungen der Staatsanwaltschaft, dass die Praxis N.________(Ort) zum fraglichen Zeitpunkt gar keinen städtischen Notfalldienst gehabt hatte. Vor diesem Hintergrund ist es auch nicht nachvollziehbar, weshalb Dr. med. M.________ hätte aufgeboten werden sollen. Gemäss Auskunft des ärztlichen Bezirksvereins hatte in der fraglichen Nacht der L.________(Ort) Dienst. Der von diesem zusätzlich erwähnte Arzt gab an, vor 30 Jahren zum letzten Mal auf einem Polizeiposten gewesen zu sein. Es scheint damit unwahrscheinlich, dass Dr. med. M.________ die Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers geprüft hat.