Dieser teilte der Staatsanwaltschaft auf Anfrage mit, dass er vor etwa 30 Jahren einmal dienstlich auf einem Polizeiposten gewesen sei. Weitere interne Abklärungen des Polizeikommandos bei den involvierten Polizisten ergaben, dass der Beschuldigte 1 sich erinnert haben soll, dass die Prüfung der Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers von Dr. med. M.________ durchgeführt worden sei. Dr. med. M.________ teilte der Staatsanwaltschaft telefonisch mit, dass er oft Hafterstehungen auf den Polizeiwachen G.________(Ort) und H.________(Ort) geprüft habe, an den vorliegenden Fall könne er sich aber nicht